Ratgeber

Wer zahlt den Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?

Nach einem unverschuldeten Unfall stellt sich fast immer die gleiche Frage: Wer kommt für das Gutachten auf? Die gute Nachricht ist, dass Sie die Kosten in aller Regel nicht selbst tragen müssen. Wir erklären, wer zahlt, warum Sie freie Gutachterwahl haben und worauf Sie achten sollten, ganz gleich ob der Unfall in Bischofsheim, Rüsselsheim, Wiesbaden, Mainz oder Frankfurt passiert ist.

Die gegnerische Haftpflicht zahlt das Gutachten

Bei einem unverschuldeten Unfall ist der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zum vollen Schadenersatz verpflichtet. Dazu zählen nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, denn dieses ist Teil der Schadenfeststellung. Die Kosten gelten als notwendiger Bestandteil der Schadenregulierung. Sie als Geschädigter müssen also in der Regel nicht in Vorleistung gehen und tragen das Gutachten nicht aus eigener Tasche. Wichtig ist allein, dass die Haftung der Gegenseite klar ist.

Sie haben das Recht auf freie Gutachterwahl

Viele Geschädigte glauben, sie müssten den Gutachter nehmen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt. Das ist nicht der Fall. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Der Gutachter der Versicherung arbeitet im Auftrag der Versicherung und damit nicht in Ihrem Interesse. Ein unabhängiger Gutachter dagegen ermittelt den Schaden neutral und vollständig. Genau hier liegt der Vorteil, denn so wird sichergestellt, dass keine Schadenposition unter den Tisch fällt.

Die Grundlage im Gesetz: Paragraf 249 BGB

Rechtliche Grundlage ist der Paragraf 249 BGB, der den sogenannten Herstellungsanspruch regelt. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Um diesen Zustand zu beziffern, ist die Feststellung der Schadenhöhe nötig, und dafür darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Rechtsprechung erkennt die Gutachterkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand an, solange das Gutachten zur Schadenfeststellung dient. Bei einem reinen Bagatellschaden kann das anders sein, dazu unten mehr.

Die Ausnahme: der Bagatellschaden

Eine wichtige Einschränkung gilt bei sehr kleinen Schäden, den sogenannten Bagatellschäden. Liegt der Schaden offensichtlich unter einer niedrigen Grenze, kann die Versicherung die Übernahme der Gutachterkosten verweigern und auf einen einfachen Kostenvoranschlag verweisen. Wo genau diese Grenze liegt, ist nicht starr festgelegt und hängt vom Einzelfall ab. Das Problem ist, dass sich erst bei genauerer Betrachtung zeigt, ob ein Schaden wirklich nur eine Bagatelle ist. Im Zweifel klären wir vorab kurz mit Ihnen, ob sich ein volles Gutachten lohnt oder ein Kostenvoranschlag ausreicht.

Fragen zu Ihrem Fall?

Wir sagen Ihnen unverbindlich, welches Gutachten Sie brauchen und wer zahlt.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Muss ich bei einem unverschuldeten Unfall in Vorleistung gehen?
In der Regel nicht, denn die Gutachterkosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden, den die gegnerische Versicherung trägt. Voraussetzung ist, dass die Haftung der Gegenseite klar ist.
Kann die Versicherung mir einen bestimmten Gutachter vorschreiben?
Nein. Sie haben das Recht auf freie Wahl eines unabhängigen Sachverständigen. Den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter müssen Sie nicht akzeptieren.
Was passiert, wenn ich am Unfall mitschuldig bin?
Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt. Wie hoch Ihr Anteil ist, hängt vom Unfallhergang ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

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Nach einem unverschuldeten Unfall ist Ihr Gutachten in der Regel kostenlos, die gegnerische Versicherung zahlt.